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Das Familienbuch ist nach deutschem Personenstandsrecht eine Art Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, oder in bestimmten Fällen später auf Antrag, angelegt wird.
VerwechselungsgefahrAls Aufarbeitung von Kirchenbüchern wird auch das Ortsfamilienbuch manchmal als Familienbuch bezeichnet. Als Familienbuch wird manchmal fälschlicherweise das Familienstammbuch bzw. Stammbuch, das im Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält, bezeichnet. Inhalt des FamilienbuchesBei Anlegung des Familienbuchs werden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eingetragen. Das Familienbuch wird vom Standesbeamten weitergeführt durch den Eintrag von Änderungen (Tod, Scheidung, Namensänderung usw.) und von gemeinsamen Kindern. Bis zum 23. Februar 2007 wurde das Familienbuch bei Umzug an das Standesamt des neuen Wohnsitzes geschickt. Seit dem 24. Februar 2007 ist für die Fortführung des Familienbuchs das Standesamt der Eheschließung zuständig. Ab dem 1. Januar 2009 werden die Familienbücher in die neuen, elektronischen Personenstandregister (hier: Heiratsregister) überführt. Gesetzlich geregelt ist das Familienbuch in §§ 12-15e des Personenstandsgesetzes (PStG). Existenz eines FamilienbuchesEin Familienbuch wurde/wird automatisch bei allen Eheschließungen in den alten Bundesländern zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 1. Januar 2009 angelegt. Ferner wird/wurde es automatisch bei allen Eheschließungen in den neuen Bundesländern zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem 1. Januar 2009 angelegt. Auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder wird ein Familienbuch angelegt, wenn die Eheschließung (a) zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern stattfand oder (b) im Ausland stattfand und ein Ehegatte oder ein einzutragendes Kind deutscher Staatsangehöriger, anerkannter Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ist. Für nach dem 1. Januar 2009 geschlossene Ehen werden keine Familienbücher mehr angelegt. Eintragungen im FamilienbuchEingetragen wird im Familienbuch, bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse im Inland, automatisch:
Tritt einer der vorgenannten Fälle im Inland ein, erhält das Standesamt, das das Familienbuch führt, automatisch eine Mitteilung. Tritt das Ereignis im Ausland ein, erfolgt die Eintragung in das Familienbuch erst nach Übersendung einer entsprechenden Eintragungsgrundlage (Urkunde, Urteil o.ä.) durch die Beteiligten. Grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunde soll nicht älter als sechs Monate sein. Erhalt einer Abschrift des FamilienbuchesEine Abschrift des Familienbuches ist am wahrscheinlichsten bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde, zu erhalten. (Insbesondere für alle Familienbücher die nach dem 24. Februar 2007 geändert wurden, sollte dies der Fall sein.) Sollte es dort nicht zu erhalten sein, ist es wahrscheinlich bei dem Standesamt am momentanen bzw. letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute. Bei vor dem 1. Juli 1998 geschiedenen Ehen ist es wahrscheinlich beim Standesamt, in dessen Bezirk der Ehemann zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Sind ein oder beide Ehepartner verstorben, hat wahrscheinlich das Standesamt, in dessen Bereich der überlebende Ehepartner den Hauptwohnsitz hat oder zuletzt hatte, das Familienbuch. Familienbuch und LebenspartnerschaftBei der Begründung einer Lebenspartnerschaft wird kein Familienbuch angelegt, auch dann nicht, wenn die Lebenspartner aufgrund einer Stiefkindadoption ein gemeinsames Kind haben. Allerdings hat das Familienbuch für Lebenspartnerschaften trotzdem besondere Bedeutung: Oftmals werden spätere Änderungen des Personenstands bei der Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, nicht vermerkt, so z.B. eine spätere Erklärung zur Annahme eines gemeinsamen Namens oder die Auflösung der Lebenspartnerschaft. Eine Lebenspartnerschaftsurkunde enthält daher oft keine aktualisierten Angaben. Das Familienbuch wird nun aber für ein Kind bis einschließlich zur ersten Eheschließung und für einen verwitweten oder geschiedenen Ehegatten bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung fortgeführt. Liegt also ein Familienbuch für die Ehe der Eltern oder für eine Vorehe eines Lebenspartners vor, so muss die Lebenspartnerschaft darin vermerkt werden. Weitere Personstandsänderungen wie z.B. Namensänderungen, Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Tod eines Lebenspartners werden ebenfalls aufgeführt. Wenn ein Lebenspartner als Kind oder ehemaliger Ehegatte in einem Familienbuch vermerkt ist, kann der aktuelle Personenstand im Hinblick auf die Lebenspartnerschaft jederzeit aus dem Familienbuch entnommen werden. In mehreren Bundesländern wird bei der zuständigen Behörde das Lebenspartnerschaftsbuch geführt, wobei es unterschiedlich ist, in welchen Fällen dieses Register aktualisiert wird. Reform des PersonenstandsrechtsAm 9. November 2006 hat der Deutsche Bundestag das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15. Dezember zugestimmt [1]. An die Stelle der Personenstandsbücher treten mit Wirkung zum 1. Januar 2009 elektronische Personenstandsregister. Hierdurch erhofft sich der Staat eine Kostenersparnis, da Druck- und Papierkosten entfallen; zudem dient es der schnelleren Informationsverarbeitung zwischen den Behörden. Durch diese Reform werden die Familienbücher abgeschafft, einige ihrer Funktionen erfüllen künftig das Ehe- und das Geburtenregister. Die Familienbücher sind bis zum 31. Dezember 2013 dem Standesbeamten, der den Heiratseintrag für die Ehe führt, zu übersenden. Dort werden sie als Heiratseinträge, aus denen Eheurkunden ausgestellt werden, fortgeführt. Familienbuch und AuslandFamilienbücher werden zwar in Kontinentaleuropa aber auch in ostasiatischen Ländern mehrheitlich geführt, aber in Ländern des englischsprachigen Gebietes sind Familienbücher nicht vorhanden. Beispielsweise kennen Großbritannien, Irland oder die USA kein Familienbuch.
Quellen
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