Fracht

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Die Fracht ist das Entgelt für den gewerblichen Gütertransport und Teil der Transportkosten. Zu diesen gehören neben der Fracht das Rollgeld (Hausfracht), eventuelle Verladekosten und -gebühren sowie die Transportversicherung. Der Begriff „Fracht“ wird umgangssprachlich auch synonym für die zu transportierenden Güter (Frachtgut) bzw. Ladung verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Vertragliche und gesetzliche Regelungen

Nach dem Grundsatz „Warenschulden sind Holschulden“ verpflichtet ein Kaufvertrag den Verkäufer lediglich dazu, die Ware am Erfüllungsort bereitzustellen. Für den weiteren Transport und die Übernahme der Kosten ist der Käufer verantwortlich. Oft werden die Beförderungskosten aber gesondert geregelt, beispielsweise durch die Festlegung von Lieferbedingungen oder durch eine INCOTERMS-Klausel.

Der Ort, ab dem der Käufer die Frachtkosten übernehmen muss, ist die sogenannte „Frachtbasis“. Er kann vertraglich festgelegt werden und muss nicht mit dem Ort übereinstimmen, von dem tatsächlich geliefert wird. Dies kann zum Beispiel von Bedeutung sein, wenn ein Unternehmen von mehreren Werken ausliefert. Ist der Empfangsort bei Vertragsabschluss nicht festgelegt, kann eine „Frachtparität“ vereinbart werden. Dies ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer höchstens die Fracht übernimmt.

Wird die Beförderung einem gewerblichen Transportunternehmen übertragen, liegt ein Frachtgeschäft vor. Dieses ist im vierten Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt, in den Paragraphen 407 ff.

Kalkulation

Im betrieblichen Rechnungswesen und bei der Kalkulation von Preisen werden Eingangs- und Ausgangsfrachten unterschieden. Eingangsfrachten sind Kosten, die der Lieferant an den Empfänger berechnet. Sie sind für den Empfänger Teil der Bezugskosten und werden auch bei der Bewertung der bezogenen Güter berücksichtigt. Ausgangsfrachten sind Transportkosten, die das Unternehmen selbst an den Kunden berechnet. Sie zählen zu den Versandkosten und werden in der Regel nicht in die Kalkulation der Verkaufspreise einbezogen, sondern gesondert ausgewiesen.

Literatur

  • Nolden / Bizer: Spezielle Wirtschaftslehre Industrie. Stam Verlag Köln 1997, ISBN 3-8237-1559-3

Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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