|
Als Freihaltebedürfnis wird im Markenrecht (in Deutschland unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) das berechtigte Interesse von Wettbewerbern eines Unternehmens bezeichnet, beschreibende Angaben ihrer Waren oder Dienstleistungen frei benutzen zu können. HintergrundDas Freihaltebedürfnis gehört zu den absoluten Schutzhindernissen im Markenrecht. Demnach kann eine Marke, die ausschließlich aus Zeichen besteht, die ein Wettbewerber zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft der Ware oder Dienstleistung benötigt, nicht als Marke eingetragen werden, da die Wettbewerber an diesen Zeichen ein berechtigtes Interesse zur freien Verwendung haben. Allerdings kann ein Zeichen dennoch aufgrund Verkehrsgeltung Markenschutz genießen. Zu trennen sind diese „beschreibenden Angaben“, die von Wettbewerbern benötigt werden könnten, vom „beschreibenden Begriffsinhalt“ einer Marke, der bei der Prüfung der Unterscheidungskraft zum Tragen kommt. Beim „beschreibenden Begriffsinhalt“ wird auf die angesprochenen Verkehrskreise, also nicht auf die Wettbewerber, sondern auf die „Verbraucher“ abgestellt. Beispiele
|
This article is from Wikipedia. All text is available under the terms of the GNU Free Documentation License.
Mercedes Car
This site monitored by SitePinger.net