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Die Gefahrstoffkennzeichnung ist in Deutschland nach der Gefahrstoffverordnung geregelt. Diese besagt, dass Gefahrstoffe mit Namen, Gefahrensymbol und -namen sowie Risiko- und Sicherheitssätzen gekennzeichnet sein müssen. Eine eindeutige Zuordnung der Gefahren ist nur über die R-Sätze möglich. Gefahrensymbole alleine stellen die Gefahren nur unvollständig dar. Die Gefahrstoffkennzeichnung vieler Substanzen ist innerhalb der Europäischen Union im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG vorgeschrieben und wird vom European Chemicals Bureau (ECB) standardisiert und kontrolliert. Substanzen und Zubereitungen, die nicht im Anhang I gelistet sind, werden nach Anhang VI dieser Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung liegt in der Verantwortung des Herstellers, bzw. des Händlers der eine Substanz an dritte abgibt (Inverkehrbringen). Dies kann dazu führen, dass unterschiedliche Hersteller eine gleiche Substanz unterschiedlich einstufen. Weblinks
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