Das Gerichtsverfahren oder kurz „Verfahren“ ist die gerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts auf seine Rechtsfolgen. Der Begriff „Prozess“ umschreibt das Gerichtsverfahren nur unzureichend, da er stets auf eine Rechtsstreitigkeit abstellt.
Keine Gerichtsverfahren sind die Verhandlungen bei Gütestellen, Schiedsstellen oder Mediatoren. Auch wenn Schiedsverfahren vor sogenannten Schiedsgerichten stattfinden, und diese ebenfalls einen Instanzenzug eröffnen (Bsp.: Parteigerichtsbarkeit), kann nicht von Gerichtsverfahren im engeren Sinne gesprochen werden.
Jedermann steht das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes in seiner Sache zu. Wegen der unterschiedlichen Regelungsmaterien hat der Bundesgesetzgeber für die Verfahrensarten verschiedene Gesetze erlassen:
Verwaltungsrecht: Die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten werden nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung verhandelt. Die Länder haben teilweise eigene Ausführungsgesetze zum Verwaltungsgerichtsgesetz erlassen oder die Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes adaptiert. Sie sind jedoch vom behördlichen Verwaltungsverfahren abzugrenzen, das keine gerichtliche Überprüfung darstellt. Ebenfalls von der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Verfahren nach dem
Verfassungsrecht abzugrenzen: Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte / Staatsgerichtshöfe üben die Gerichtsverfahren in Verfassungsfragen und im Grundrechtschutz aus. Für sie sind eigenständige Gesetze erlassen worden.
Arbeitsrecht: Als Fachgerichtsbarkeit aus der ordentlichen (Zivil-)Gerichtsbarkeit herausgelöst finden die Verfahren des Arbeitsrechtes nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes statt, das jedoch in § 46 weitgehend auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verweist.
Sozialrecht: Wie beim Arbeitsrecht existiert eine eigene Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz. Die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren enthält weitgehend das Sozialgesetzbuch X.
Disziplinarrecht: Das Bundesdisziplinargericht ist inzwischen ebenfalls in das Bundesverwaltungsgericht eingegliedert worden, sodass auch hier die Verwaltungsgerichtsordnung für das Verfahren gilt.
Jede Verfahrensordnung kennt Prozessmaximen, also Grundsätze, auf denen das Verfahren aufbaut.
Die jeweilige Zuordnung der Streitigkeiten zu den Verfahrensarten erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Das Verfahren bzw. der Prozess wird mit der Rechtskraft des Urteils abgeschlossen. Weitere Beendigungsmöglichkeiten sind die Klagerücknahme, die Erklärung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist (mit nachfolgender Kostenfestsetzung) oder der Vergleich. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit enden mit einem Beschluss.
Heinrich Hannover: Die Republik vor Gericht. 1975–1995. Erinnerungen eins unbequemen Rechtsanwaltes. Aufbau Verlag, Berlin 1999, ISBN 3-351-02481-9.
Otto Kirchheimer: Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken. Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 1993, ISBN 3-434-46203-1.