Komitologie

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Der Begriff Komitologie trat zum ersten Mal in „Parkinsons Gesetz und andere Untersuchungen über die Verwaltung“ von 1957 auf und bezeichnete damals einen allgemeinen Terminus für die Ausschusslehre.

Heute versteht man unter Komitologie das System der Verwaltungs- und Expertenausschüsse innerhalb der Europäischen Union, die das Ziel haben, bei der Durchführung von EU-Rechtsakten durch die Kommission die Überwachung dieser Durchführungsbefugnisse durch den Rat sicherzustellen. Dabei steht ein schnelles, effektives und verantwortliches Handeln im Vordergrund. Dieses System wird auch als Ausschusswesen bezeichnet. In diesen Durchführungsausschüssen kooperieren Kommissionsbeamte (die den Vorsitz innehaben) mit mitgliedstaatlichen Delegierten (in der Regel Vertreter der nationalstaatlichen Ministerien und ausgewiesene Experten).

Die Komitologie-Ausschüsse finden ihre Daseinsberechtigung in der Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse, die ihr der Gesetzgeber, also Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament, übertragen hat.

In der Politikwissenschaft gelten die Ausschüsse der Komitologie als Kontrollmittel der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission, die gemäß der Prinzipal-Agent-Theorie durch die Komplexität der Materien einen Wissensvorsprung gegenüber den Staaten besitzt, der auf diese Weise verringert werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinsamkeiten

Die Komitologie-Ausschüsse haben drei wesentliche Merkmale gemeinsam:

Zum einen wurden sie vom Gesetzgeber (Rat und Europäisches Parlament) nach den zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Basisrechtsakts, mit dem sie eingesetzt wurden, gültigen „legislativen“ Verfahren geschaffen, also nach dem Verfahren der Zusammenarbeit, dem Konsultationsverfahren oder, seit dem Vertrag von Maastricht, dem Mitentscheidungsverfahren. Die Komitologie-Ausschüsse verfügen also über eine Rechtsgrundlage, die im sogenannten „Basisrechtsakt“ enthalten ist.

Zum Zweiten ist ihre Struktur und Arbeitsweise in mehrfacher Hinsicht einheitlich. In jedem der aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschüsse führt der Vertreter der Kommission den Vorsitz; die Vertreter der Mitgliedstaaten sind die einzigen ,Mitglieder" des jeweiligen Ausschusses. Die Ausschüsse werden nach den im Basisrechtsakt vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit dem „Komitologie“-Beschluss des Rates tätig.

Gemäß Artikel 9 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates ist der frühere Beschluss 87/373/EWG vom 13. Juli 1987 (der „Komitologie“-Beschluss 1987) aufgehoben. Die Verfahren gemäß dem Beschluss von 1987 blieben jedoch vorübergehend in Kraft, bis die Basisrechtsakte entsprechend dem Ausschussverfahren des Beschlusses 1999/468/EWG geändert wurden. Dies wurde erreicht entweder durch einzelne Anpassungsrechtsakte oder durch die „Anpassungsverordnungen“ (siehe Abschnitt 1.2).

Zum Dritten legen die Ausschüsse zu Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission ihnen aufgrund von Bestimmungen des Basisrechtsakts vorlegt, Stellungnahmen vor und werden nach den hierfür vorgesehenen Beratungs-, Verwaltungs- oder Regelungsverfahren tätig.

Entstehung und Entwicklung

Die Ursprünge der Komitologie gehen bis in die frühen 1960er Jahre zurück, als der erste Komitologieausschuss für den Agrarsektor gebildet wurde.

In der Folge wurden unterschiedliche Konsultationsverfahren geschaffen die in den Komitologiebeschlüssen von 1987 und 1999 festgeschrieben sind. Sie räumen der Kommission unterschiedliche Durchführungskompetenzen und den Regierungen der Mitgliedstaaten unterschiedlich starke Kontrollmacht ein. Durch den Beschluss von 1999 wurden darüber dem Europäischen Parlament gewisse Mitspracherechte bezüglich der Durchführungsbefugnisse eingeräumt, die sich aus Rechtsakten ergeben, die nach dem Mitentscheidungsverfahren - und damit unter maßgeblicher Beteiligung des Europäischen Parlaments - erlassen werden.

Heute existieren schätzungsweise mehr als 250 Komitologieausschüsse.

Oft wurden die Komitologie-Ausschüsse als Inbegriff des europäischen Demokratiedefizits angesehen. Unter anderem wurde beanstandet, dass die Komitologie zu wenig transparent und nicht demokratisch legitimiert sei (u.a. weil sich die Ausschüsse eben nicht aus Vertretern zusammensetzen, die vom Volk gewählt wurden). Seit dem 17. Juli 2006 kam es aber zu einer Reform der Komitologie (Beschluss 2006/512/EG): durch sie soll die Stellung des Europäischen Parlaments (als unmittelbar vom Volk gewähltes Organ) gestärkt werden. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, wird sich zukünftig in der Praxis zeigen. So wurde durch die Komitologiereform vom 17. Juli 2006 neben den unten aufgeführten Ausschüssen (Beratungsverfahren, Verwaltungsverfahren und Regelungsverfahren) das "Regelungsverfahren mit Kontrolle" eingeführt. Dadurch bekommt das Europäischen Parlament Kontrollbefugnisse über die Ausschüsse.

Die Komitologie-Verfahren

  • Beratungsverfahren (früher: Verfahren I):
    • Das Verfahren wird angewendet in allen Fällen, in denen es als zweckmäßigstes Verfahren angesehen wird.
    • Der Ausschuss hat hier eine rein empfehlende Wirkung.
    • Verfahren:
  1. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
  2. Stellungnahme des Ausschusses innerhalb einer bestimmten Frist (Stellungnahme wird im Protokoll des Ausschusses festgehalten.
  3. Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses.
  • Verwaltungsverfahren (früher: Verfahren II):
    • Das Verfahren wird angewendet bei Verwaltungsmaßnahmen oder zur Durchführung von Programmen mit erheblicher Wirkung auf den Haushalt.
    • Der Rat hat hier eine größere Kontrollkompetenz
    • Verfahren:
  1. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
  2. Stellungnahme des Ausschusses innerhalb einer Frist. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit gemäß Art. 205 II (also 255 Stimmen + mindestens Mehrheit der Mitglieder) abgegeben.
  3. Die Kommission erlässt die Maßnahmen, die unmittelbar gelten:
  4. Stimmt die Maßnahme mit der Stellungnahme des Ausschusses überein wird sie erlassen.
  5. Stimmt die Maßnahme nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, werden die Maßnahmen dem Rat mitgeteilt. Die Durchführung der beschlossenen Maßnahmen kann (höchstens drei Monate) aufgeschoben werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) einen anders lautenden Beschluss fassen.
  • Regelungsverfahren (früher: Verfahren III):
    • Das Verfahren findet Anwendung bei: Maßnahmen von allgemeiner Tragweite mit denen wesentliche Bestimmungen von Basisrechtsakten angewandt werden sollen.
    • Verfahren:
  1. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
  2. Stellungnahme des Ausschusses innerhalb einer Frist. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit gemäß Art. 205 II (also 255 Stimmen + mindestens Mehrheit der Mitglieder) abgegeben.
  3. Stimmt die Maßnahme mit der Stellungnahme des Ausschusses überein ergeht diese Stimmt sie nicht überein, so unterbreitet die Kommission dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament (EP).(Ist das Parlament der Auffassung, dass ein Vorschlag der Kommission über ihre Durchführungsbefugnisse hinausgeht, unterrichtet es den Rat von dieser Auffassung).
  4. Der Rat kann sich gegen den Vorschlag aussprechen mit der Folge, dass die Kommission einen geänderten Vorschlag unterbreitet oder den alten noch einmal vorlegen kann.
  5. Beschließt der Rat nichts und erlässt er den Vorschlag auch nicht, so wird der vorgeschlagene Rechtsakt erlassen.



Literatur

  • Sebastian Huster: "Europapolitik aus dem Ausschuss: Innenansichten des Ausschusswesens der EU", Wiesbaden: VS Verlag (2008)
  • Benedikt Scheel: Die Neuregelungen der Komitologie und das europäische Demokratiedefizit. Zeitschrift für europarechtliche Studien (ZEuS) 521-554 (2006). (Zur der aktuellen Komitologiereform vom 17. Juli 2006)
  • Chris Sherwood, Hannah Kaplan: European Union: Understanding Comitology (PDF, 8S.), U.S. Commercial Service, Department of Commerce, 10/2007
  • Annette E. Töller. Komitologie. Theoretische Bedeutung und praktische Funktionsweise von Durchführungsausschüssen der Europäischen Union am Beispiel der Umweltpolitik. Opladen: Leske + Budrich (2002)

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Komitologie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik

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