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Die Schweizer Rechtsordnung sieht für verschiedene Personen eine Vereidigung vor:
Vereidigung der Träger öffentlicher Ämter des BundesGemäss Artikel 3 des Parlamentsgesetzes legen die Mitglieder der Vereinigten Bundesversammlung und die von der Bundesversammlung gewählten Personen (namentlich die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler, die Bundesrichter und im Kriegsfall der General) den Eid oder das Gelübde ab. Wer sich weigert, verzichtet auf sein Amt. Der Eid lautet: "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen." Das Gelübde lautet: "Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen." Vereidigung der Träger öffentlicher Ämter der KantoneDie Kantone regeln selbstständig, welche ihrer Behördenmitglieder und Beamten (inklusive Polizisten) zu vereidigen sind. Als Beispiel kann die (immer noch gültige) Eides- bzw. Gelübdeformel der bernischen Staatsverfassung von 1893 gelten:
Vereidigung in der ArmeeIm Gegensatz zu den Soldaten vieler anderen Staaten werden die Angehörigen der Schweizer Armee erst im Aktivdienst (entspricht in etwa dem deutschen Verteidigungsfall) vereidigt. Moderne EidesformelDas Dienstreglement der Schweizer Armee bestimmt in Kapitel 3, Ziffer 7 und 8 den Anlass und die Form der Vereidigung der Truppe:
Frühere EidesformelDie 1958 in der Armee gültige Eidesformel lautete wie folgt:[1]
Siehe auch
Fussnoten
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